10.05.2019

Verkehrssicherungspflicht beim Gassigehen mit einer Hundegruppe

Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig (sogenanntes "Rudelführen") ausführt, muss sämtliche Hunde so beaufsichtigen, dass sie Dritte nicht gefährden. Der Hundeführer haftet, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, sodass einer der Hunde an einer Passantin hochspringen kann und diese sich verletzt.

 

Eine 22-jährige Frau ging mit 3 angeleinten Hunden Gassi. Neben ihrem eigenen Schäferhund hatte sie aus "Gefälligkeit" einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten mit dabei. Unterwegs sprang der große Cane Corso eine Passantin überraschend an. Der Hund wollte mit ihr schmusen. Die Frau stürzte dabei, verletzte sich und trug eine kleinere Gesichtsverletzung davon,die unter Narbenbildung verheilte. Sie verlangte von der Hundeführerin Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest: Die Hundeführerin hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und haftet. Das gilt auch im Gefälligkeitsverhältnis!

 

Wer mehrere Hunde gleichzeitig ausführt, muss sämtliche Hunde so beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Das sogenannte "Rudelführen" ist nicht verboten, es steigert aber das Gefährdungspotential für Dritte und erhöht deswegen die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltspflichten. Die Frau hat auch nicht gegen die gesetzlich geregelte Leinenpflicht verstoßen. Alle 3 Hunde waren angeleint. Anleinen allein reicht aber - je nach Größe des Hundes - nicht in jedem Fall. Sie hat den Cane Corso nicht so geführt, dass sie vermeiden konnte, dass er die Passantin anspringt und dadurch verletzt. Sie hätte vielmehr das Hochspringen des Hundes durch einen sicheren Griff verhindern müssen. Hier kommt erschwerend dazu, dass die Frau wusste, dass der Hund zum Schmusen gerne an Personen hochspringt und ihnen die Pfoten auf die Schultern legt.

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