05.06.2019

Die Haftung eines privaten Tiersitters - Freunde, Familie, Nachbarn

3 Wochen Urlaub? 5 Wochen Reha? 2 Wochen Quarantäne? Da sind viele Tierhalter darauf hingewiesen, dass sich Freunde, Verwandte oder Nachbarn um den vierbeinigen Liebling kümmern. Doch für die Ersatz Herrchen und Ersatz Frauchen ist das mit Risiken verbunden, an welche die wenigsten privaten Tiersitter denken. Denn Sie gehen einen "Verwahrungsvertrag" mit dem Tierhalter ein. Damit haften Sie unter Umständen auch für Schäden, die das Tier anrichtet. Und zwar in ganz empfindlicher Höhe!

 

Darauf macht das Info-Center der R+V Versicherung aufmerksam. Auch kleine Tiere (Hunde, Katzen) können schnell einen Unfall mit großem Schaden verursachen, beispielsweise wenn der Hund nicht angeleint ist, die Katze durch die Haustür entweicht und die Tiere plötzlich auf die Straße laufen. Auch ein Pferd oder eine Ziege sind mal schnell ausgebrochen, wenn man aus Unachtsamkeit die Koppel nicht richtig verschließt oder vergisst, den Strom anzuschalten. Ob der private Tiersitter in einem solchen Fall haften muss, hängt davon ab, wie sorgfältig er das Tier beaufsichtigt hat. 

 

Wenn der private Tierhüter/Tiersitter beispielsweise bei der Hundebetreuung nicht mit der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt gehandelt hat, ist er für den Schaden verantwortlich. Auch wenn der Hund ihm nicht gehört. Die Frage nach dem Verschulden wird bei dem privaten Tiersitter IMMER im Einzelfall entschieden. Im Gegensatz dazu haftet der Tierhalter immer! Hat also der private Tiersitter den Schaden verschuldet, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Denn oft deckt die normale Haftpflichtversicherung dies nicht ab.

 

Deshalb ist allen privaten Tierhütern/Tiersittern geraten, diese Aufgabe nur dann zu übernehmen, wenn der Tierhalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. In der Regel sind die privaten Tierhüter/Tiersitter damit gegen Schäden an anderen Personen oder an Gegenständen mitversichert.

 

Anders sieht der Fall aus, wenn das Tier zu Schaden kommt - Hierfür ist der private Tierhüter/Tiersitter nur dann verantwortlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

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